(Warenhaus) zurück gerannt wäre, lässt sich jedoch weder mit den eigenen bisherigen Angaben des Strafund Zivilklägers, wonach dieser nach der Konfrontation ins J.________ (Restaurant/Bar) gerannt sein will, in Einklang bringen, noch liegen sonst irgendwelche Hinweise auf einen solchen Tatablauf vor. Im Übrigen würde ein solches Vorgehen auch überhaupt keinen logischen Sinn ergeben.