176 Z. 174 f. bzw. pag. 180), gerannt wäre und ein dort abgestelltes Fahrrad behändigt hätte, ist somit ausgeschlossen und die entsprechende Angabe des Straf- und Zivilklägers ist damit widerlegt. Damit konfrontiert änderte der Straf- und Zivilkläger seine Aussage schliesslich erneut und sagte, er denke, die Sache mit dem Fahrrad sei nach der Filmsequenz gewesen (pag. 176 Z. 195). Dass der Strafund Zivilkläger zunächst gegen rechts in Richtung J.________ (Restaurant/Bar) weg gerannt, danach umgedreht und zum R.________ (Warenhaus) zurück gerannt wäre, lässt sich jedoch weder mit den eigenen bisherigen Angaben des Strafund Zivilklägers, wonach dieser nach der Konfrontation ins J.___