Vielmehr ist in der relevanten Videosequenz zu sehen, wie sich der Straf- und Zivilkläger – nachdem sich der Beschuldigte im Ryffligässchen ein letztes Mal gegen ihn umgedreht hatte und mit dem Messer auf ihn zugegangen war – nun selbst umdrehte und durch die Lauben Richtung J.________ (Restaurant/Bar) zurück rannte (vgl. dazu die Ausführungen unter II.11.2. Objektive Beweismittel hiervor). Dass der Straf- und Zivilkläger, wie er dies plötzlich geltend macht, zuerst noch in die entgegengesetzte Richtung, nämlich Richtung R.________ (Warenhaus) (den Standort des Fahrrads zeichnete der Straf- und Zivilkläger vor dem R.________ (Warenhaus) ein, vgl. pag. 176 Z. 174 f. bzw. pag.