auf den Videoaufnahmen ist weder ein Kampf im Ryffligässli, noch ein Fahrrad, geschweige denn ein Hantieren damit durch den Straf- und Zivilkläger zu sehen. Vielmehr ist in der relevanten Videosequenz zu sehen, wie sich der Straf- und Zivilkläger – nachdem sich der Beschuldigte im Ryffligässchen ein letztes Mal gegen ihn umgedreht hatte und mit dem Messer auf ihn zugegangen war – nun selbst umdrehte und durch die Lauben Richtung J.________ (Restaurant/Bar) zurück rannte (vgl. dazu die Ausführungen unter II.11.2. Objektive Beweismittel hiervor).