176 Z. 166 f.). Auf Frage, ob er anschliessend Richtung J.________ (Restaurant/Bar) zurück in die Aarbergergasse gelaufen sei, wollte der Straf- und Zivilkläger schliesslich zuvor sogar noch ein erstmals erwähntes Fahrrad gepackt und dieses als Schutz benutzt haben (pag. 176 Z. 169, Z. 174 f. mit Verweis auf pag. 180, Z. 177). Diese letzten Aussagen sind nicht nur aufgrund der Aggravation und der verspäteten Erwähnung nicht glaubhaft, sie stehen überdies im Widerspruch zu einem bereits gewürdigten objektiven Beweismittel; auf den Videoaufnahmen ist weder ein Kampf im Ryffligässli, noch ein Fahrrad, geschweige denn ein Hantieren damit durch den Straf- und Zivilkläger zu sehen.