und Z. 125 f.). Damit konfrontiert, dass er gegenüber der Polizei noch keine solchen Stichbewegungen erwähnt habe, behauptete der Straf- und Zivilkläger gegenüber dem Staatsanwalt plötzlich sogar, der Beschuldigte habe versucht, die Organe auf der linken Bauchseite zu verletzen (pag. 175 Z. 128 ff.) und liess sich kurz darauf sogar dazu hinreissen, von einem zusätzlichen, vorher nie erwähnten Kampf im Ryffligässchen zu berichten (pag. 175 Z. 162 ff., pag. 176 Z. 166 f.).