176 Z. 166 f.) – schon angesichts der Tatsache, dass der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten kurz zuvor Kokain verkauft hatte und deshalb sicherlich nicht darauf erpicht war, auf die Polizei zu treffen, ist diese Aussage schlicht unglaubhaft. Erst recht widersprüchlich und wenig glaubhaft ist vor diesem Hintergrund, wenn der Straf- und Zivilkläger kurz darauf aussagte, er habe überhaupt nicht mit einem Messer gerechnet, sonst wäre er dem Beschuldigten nicht nachgelaufen (pag. 161 Z. 168 f.).