159 Z. 80 ff.), ist lebensfremd. Dasselbe gilt in Bezug auf die Aussagen, er habe sich bzw. zum Beschuldigten gesagt, er mache weiter bzw. verfolge den Beschuldigten weiter, bis die Polizei komme (pag. 159 Z. 82 f., pag. 175 Z. 147) und er habe mit einem Kampf im Ryffligässchen Zeit gewinnen wollen, bis die Polizei komme (pag. 176 Z. 166 f.) – schon angesichts der Tatsache, dass der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten kurz zuvor Kokain verkauft hatte und deshalb sicherlich nicht darauf erpicht war, auf die Polizei zu treffen, ist diese Aussage schlicht unglaubhaft.