173 Z. 65 f.), nicht zu überzeugen, es handelt sich um Schutzbehauptungen. Weiter konnte der Straf- und Zivilkläger nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er, auch nachdem er bei der ersten Auseinandersetzung auf Höhe N.________ (Restaurant/Bar) durch das Messer des Beschuldigten verletzt worden war, weiter die Konfrontation suchte (vgl. dazu insbesondere pag. 159 Z. 77 ff.). Die Erklärung des Straf- und Zivilklägers, er sei dem Beschuldigten nach der ersten Konfrontation und den erlittenen Schnittverletzungen erneut gefolgt, damit dieser mit dem Messer nicht habe entwischen können (pag. 159 Z. 80 ff.), ist lebensfremd.