Zum anderen ist wenig plausibel, dass die Sache einzig wegen der angeblichen Ohrfeige derart eskalierte (vgl. pag. 175 Z. 150 f., Z. 153 ff.). Auch vermögen die Erklärungsversuche des Straf- und Zivilklägers, wonach der Beschuldigte ihn wohl mit einem Nigerianer, welcher im J.________ (Restaurant/Bar) Kokain verkaufe, verwechselt haben müsse (pag. 173 Z. 58 ff.) und wonach es oft, bzw. manchmal 20 bis 30 Mal am Tag [sic!] vorkomme, dass ihn fremde Leute auf Drogen ansprechen würden (pag. 173 Z. 65 f.), nicht zu überzeugen, es handelt sich um Schutzbehauptungen.