Weil er dem Beschuldigten gesagt habe, er verkaufe kein Kokain, habe ihn dieser dann unvermittelt geohrfeigt (pag. 158 Z. 62 f., pag. 166 Z. 75 ff., pag. 301). Das steht zum einen in Widerspruch dazu, dass der Straf- und Zivilkläger dann den Strafbefehl vom 9. Mai 2017 (pag. 582 f.), mit welchem ihm eben gerade ein Drogenverkauf am 28. August 2016 vorgeworfen wurde, akzeptierte (vgl. dazu auch die entsprechenden Erwägungen unter II.11.2. Objektive Beweismittel und Berichtsrapporte hiervor). Zum anderen ist wenig plausibel, dass die Sache einzig wegen der angeblichen Ohrfeige derart eskalierte (vgl. pag.