15 11.3 Subjektive Beweismittel 11.3.1 Straf- und Zivilkläger Die Vorinstanz hat vorab die Aussagen des Straf- und Zivilklägers zusammengefasst und gewürdigt (pag. 805 ff., S. 10 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dieser wurde insgesamt drei Mal einvernommen; am 28. August 2016 durch die Polizei (pag. 157 ff.), am 24. Oktober 2016 anlässlich der Tatrekonstruktion (pag. 164 ff.) und am 14. Dezember 2016 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 171 ff.). Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers sind, bis auf den Ablauf im Innern des J._____