zungsvorsatz beim Beschuldigten gehen daraus jedenfalls keine hervor, zumal der Beschuldigte, wie auf den Videoaufnahmen ersichtlich, mehrfach Gelegenheit gehabt hätte, den Straf- und Zivilkläger mit dem mitgeführten Messer zu verletzen, wenn dies denn seine Absicht gewesen wäre. Auch deutet nichts darauf hin, dass ein erheblicher Kontrollverlust vorgelegen hätte, der über die im FPD-Gutachten als in leicht bis maximal mittelgradigem Ausmass herabgesetzte Steuerungsfähigkeit hinausgehen würde.