Klar erscheint schliesslich auch, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger - wenn er dies denn gewollt hätte - bei den beiden Konfrontationen im Ryffligässchen angesichts der geringen Distanz zwischen den beiden Männern mit dem Messer hätte verletzen können. Mit Blick auf die erwähnte Vorsatzproblematik (vgl. die Erwägungen unter II.10. Sachverhalt und Beweisfragen hiervor) und die Frage eines alkoholbedingten vollständigen (oder zumindest weitgehenden) Kontrollverlusts erlauben die objektiven Beweismittel für die einzelnen Phasen des Geschehens somit nur, aber immerhin, ein vorläufiges Fazit: Eindeutige Hinweise auf einen Tötungs- oder Verlet-