Dies kann nur dahingehend gedeutet werden, dass der Straf- und Zivilkläger ganz offensichtlich keine vom Beschuldigten ausgehende grosse Gefahr für sich sah, ansonsten er diesem kaum sogar zwei Mal gefolgt wäre und sich ihm auch nicht bis auf diese Distanz genähert hätte. Der Beschuldigte dreht sich nach wenigen Schritten erneut um und geht nun seinerseits, das Messer in Richtung des Straf- und Zivilklägers gerichtet, auf diesen zu. Erst jetzt ändert sich die Konstellation und der Beschuldigte wird zum Verfolger. Der Straf- und Zivilkläger verschwindet rennend in den Lauben Richtung J.________ (Restaurant/Bar), der Beschuldigte folgt ihm ebenfalls rennend.