Es gibt einen kurzen Wortwechsel, der Straf- und Zivilkläger geht beim N.________ (Restaurant/Bar) in die Lauben, kehrt aber sogleich wieder um und geht dem Beschuldigten, der im Begriff ist, sich in normalem Gehtempo durchs Ryffligässli Richtung Neuengasse zu entfernen, ein zweites Mal nach. Dies kann nur dahingehend gedeutet werden, dass der Straf- und Zivilkläger ganz offensichtlich keine vom Beschuldigten ausgehende grosse Gefahr für sich sah, ansonsten er diesem kaum sogar zwei Mal gefolgt wäre und sich ihm auch nicht bis auf diese Distanz genähert hätte.