(Adresse) (CD pag. 337) ist weniger relevant. Es zeigt den Beschuldigten kurz als Spiegelung im Schaufenster als er vom J.________ (Restaurant/Bar) herkommend Richtung M.________ (Restaurant) die Strasse überquert, kurz bevor er angehalten wird. Demgegenüber haben die ersten beiden erwähnten Videosequenzen beweiswürdigend einen hohen Stellenwert. Sie zeigen den Beschuldigten, wie er sich zwei Mal via Ryffligässli vom Straf- und Zivilkläger entfernen will. Zu Beginn ist der Beschuldigte eindeutig auf der Flucht, wird dann aber quasi eingeholt, dreht sich um und zeigt das Messer. Es gibt einen kurzen Wortwechsel, der Straf- und Zivilkläger geht beim N._____