270); es wurden oberflächliche Schnittverletzung am linken Daumen und sehr oberflächliche Hautverletzung am linken Ringfinger attestiert, wobei festgehalten wurde, dass die Verletzungen nicht behandlungsbedürftig seien. Weiter hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Hausdurchsuchungen in der Wohnung und am Arbeitsplatz des Beschuldigten sowohl in Bezug auf die Herkunft des Messers, als auch sonst keine sachdienlichen Hinweise brachten (vgl. die Durchsuchungsprotokolle auf pag. 343 und pag. 348). Die beiden kurzen Videosequenzen der Kamera beim M.________ (Restaurant) (Zeitindex 16:18:00 bis 16:18:15 und Zeitindex 16:20:05 bis ca. 16:20:12; CD pag. 337 und pag.