Dies spricht bereits stark dafür, dass Grund der Auseinandersetzung vom 28. August 2016, entgegen den Behauptungen des Straf- und Zivilklägers und wie vom Beschuldigten stets angegeben (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen hiernach), ein vorgängiger Kokainverkauf durch den Straf- und Zivilkläger an den Beschuldigten war, wobei Letzterer die Drogen ohne zu bezahlen mitnahm. Betreffend Art, Schwere und Zeitpunkt der vom Straf- und Zivilkläger erlittenen Schnittverletzungen lässt sich sodann gestützt auf den Bericht des City Notfall vom 28. August 2016 festhalten, dass diese bloss oberflächlich waren (vgl. pag. 270);