13 kräftig. Der Straf- und Zivilkläger akzeptierte mit anderen Worten, dass er für den Verkauf einer Konsumeinheit Kokain an den Beschuldigten am Tattag, dem 28. August 2016, schuldig erklärt wurde. Dies spricht bereits stark dafür, dass Grund der Auseinandersetzung vom 28. August 2016, entgegen den Behauptungen des Straf- und Zivilklägers und wie vom Beschuldigten stets angegeben (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen hiernach), ein vorgängiger Kokainverkauf durch den Straf- und Zivilkläger an den Beschuldigten war, wobei Letzterer die Drogen ohne zu bezahlen mitnahm.