Den gutachterlichen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Einsichtsfähigkeit des Exploranden erhalten gewesen sei. Weiter attestiert das schlüssige Gutachten des FPD dem Beschuldigten «nur» eine als leicht bis maximal mittelgradig eingeschätzte Einschränkung der Steuerungsfähigkeit durch den deutlichen Einfluss von Alkohol im Tatzeitraum (pag. 491; vgl. dazu auch den Alkoholatemlufttest vom 28. August 2016, 17.01 Uhr, welcher einen Wert von 1,85 ‰ ergab, während der Drogenschnelltest in Bezug auf sämtliche getesteten Substanzen negativ ausfiel [pag.