Dort wo Schlüsse gezogen werden, sind diese für die Kammer nachvollziehbar. So insbesondere die Schlussfolgerungen des KTD- Berichts, wonach aus kriminaltechnischer Sicht keine spurenkundlichen Hinweise betreffend Tathergang und Opfer-/Täterhandlungen vorliegen (vgl. pag. 273) und des Gutachtens des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes FPD (nachfolgend FPD) vom 27. Januar 2017 (pag. 444 ff.), welches Fragen zur Schuldfähigkeit beantwortet (vgl. pag. 490 f.). Den gutachterlichen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Einsichtsfähigkeit des Exploranden erhalten gewesen sei.