11.2 Objektive Beweismittel und Berichtsrapporte Die Vorinstanz hat die zur Verfügung stehenden objektiven Beweismittel sowie die beiden Berichtsrapporte zu den Umständen der polizeilichen Anhaltung vollständig aufgelistet und deren Inhalt zutreffend zusammengefasst, es wird vorab darauf verwiesen (vgl. pag. 800 ff., S. 5 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Vorliegend spricht nach Auffassung der Kammer nichts dagegen, auf den Inhalt der erhobenen Berichte und Unterlagen abzustellen. Sie sind durchwegs sachlich abgefasst und/oder sprechen für sich. Dort wo Schlüsse gezogen werden, sind diese für die Kammer nachvollziehbar.