I.1., pag. 589). Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass zudem im äusseren Ablauf umstritten ist, was die Ursache der Auseinandersetzung war sowie auch die Haltung des Messers durch den Beschuldigten bei den einzelnen Konfrontationen mit dem Straf- und Zivilkläger bzw. während der Verfolgung des Straf- und Zivilklägers durch den Beschuldigten, insbesondere auch in der letzten Phase unmittelbar vor sowie im J.________ (Restaurant/Bar). Die Kammer geht auch insoweit mit der Vorinstanz einig, als dass der ganze Geschehensablauf angeschaut und gewürdigt