799 f., S. 4 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Mit Blick auf die rechtliche Würdigung, konkret den subjektiven Tatbestand, gilt es die Beweisfragen zu beantworten, ob der Beschuldigte, wie ihm das in der Anklageschrift vorgeworfen wird, die Absicht hatte, auf den Straf- und Zivilkläger im Kopf-, Hals- und/oder Rumpfbereich einzustechen und ihn zu töten, eventuell ihn schwer zu verletzen, sobald er ihn eingeholt haben würde, oder, ob er als Folge der Verletzungen den Tod des Straf- und Zivilklägers, eventuell eine schwere Verletzung desselben, zumindest in Kauf nahm (Anklageschrift Ziff. I.1., pag.