10. Sachverhalt und Beweisfragen Die einleitenden Ausführungen der Vorinstanz zum Anzeigerapport vom 16. November 2016 sowie die Zusammenfassung des Geschehens, wie es sich laut den unterschiedlichen, aber eins zu eins in die Anklageschrift eingeflossenen Darstellungen der beiden Kontrahenten zugetragen haben soll, sind korrekt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. pag. 798 f., S. 3 f. Urteilsbegründung). Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, steht die Frage, was der Beschuldigte gewollt hat, im Zentrum der Beweiswürdigung (vgl. pag. 799 f., S. 4 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).