Abs. 5 StPO einzustellen. Eine angesichts des ermittelten rechtserheblichen Sachverhalts letztlich unbefriedigende Situation (vgl. die Erwägungen unter II.11.4. Gesamthafte Würdigung und Beweisergebnis hiernach) wäre hinzunehmen. Nichts anderes gilt in Bezug auf die mit Ziff. I.2. der Anklageschrift angeklagte Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, welche aufgrund derselben Überlegungen ebenfalls nicht verfolgbar ist. Das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten ist somit in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 StPO einzustellen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung