180 Abs. 1 StGB kein gültiger Strafantrag vorliegt. Sollte die Kammer deshalb nachfolgend zum Schluss kommen, dass die angeklagten Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung nicht erfüllt sind und folglich der sub-subeventualiter angeklagte Tatbestand der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB zu prüfen wäre, so würde mangels Strafantrag eine Prozessvoraussetzung i.S.v. Art. 329 Abs. 1 Bst. b StPO fehlen und das Verfahren wäre in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 StPO einzustellen.