9 Schliesslich wurde von Seiten des Straf- und Zivilklägers auch im Rahmen der Tatrekonstruktion vom 24. Oktober 2016 (pag. 164 ff.) und der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 14. Dezember 2016 (pag. 171 ff.) kein Strafantrag gestellt. Wie bereits die Vorinstanz kommt auch die Kammer im Ergebnis zum Schluss, dass in Bezug auf den Tatbestand der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB kein gültiger Strafantrag vorliegt.