160 Z. 149: «AF: Nein, bezüglich der Beschimpfungen möchte ich keinen Strafantrag stellen.»). Eine Befragung, die von Amtes wegen angesetzt wurde und nicht etwa im Anschluss an eine Anzeigeeinreichung des mutmasslichen Opfers stattfand, kann nicht global als Strafantrag interpretiert werden. Ebensowenig kann aus der Aussage des Straf- und Zivilklägers auf entsprechende Frage im Umkehrschluss ein Strafantrag für andere Tatbestände als den Tatbestand der Beschimpfung konstruiert und angenommen werden. Eine solche Antwort stellt keine unbedingte Willenserklärung dar, wie sie von Lehre und Rechtsprechung vorausgesetzt wird.