Dem Protokoll ist ohne weiteres zu entnehmen, dass er dessen Verhalten nicht guthiess und insofern eine Verurteilung des Beschuldigten klar begrüssen würde. Das Einvernahmeprotokoll enthält aber keine ausdrückliche Erklärung des Straf- und Zivilklägers, die als Strafantrag interpretiert werden könnte. Hinsichtlich einer Beschimpfung wurde er sogar noch explizit danach gefragt, woraufhin er die Frage verneinte (vgl. pag. 160 Z. 149: «AF: Nein, bezüglich der Beschimpfungen möchte ich keinen Strafantrag stellen.»).