157 Z. 6 ff.) und anschliessend als Auskunftsperson/Opfer im Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend den Vorwurf der «einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand» belehrt und befragt (pag. 158 Z. 16 ff.). Es handelt sich um eine polizeiliche Befragung im üblichen Rahmen, wie sie regelmässig zur Ermittlung von Sachverhalten durchgeführt wird. Der Straf- und Zivilkläger schilderte die Ereignisse und gab Auskunft über das Verhalten des Beschuldigten. Dem Protokoll ist ohne weiteres zu entnehmen, dass er dessen Verhalten nicht guthiess und insofern eine Verurteilung des Beschuldigten klar begrüssen würde.