vgl. dazu auch die Ausführungen von Fürsprecher B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 994). Weiter ist zu prüfen, ob der Straf- und Zivilkläger im Rahmen eines Protokolls eine Erklärung abgegeben hat, welche eine «bedingungslose Willenserklärung» im Sinne von Art. 304 StPO darstellt und als Strafantrag gelten kann. Der Straf- und Zivilkläger wurde erstmals am 28. August 2016 von Amtes wegen für eine Einvernahme aufgeboten. Er wurde kurz als beschuldigte Person auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz angesprochen (pag. 157 Z. 6 ff.) und anschliessend als Auskunftsperson/