994), auch möglich und nach Auffassung der Kammer im Übrigen sogar wahrscheinlich, dass es sich um eine Missschreibung handelt und der Sachbearbeiter schreiben wollte: «Herr C.________ stellte keinen Strafantrag und verzichtete unwiderruflich auf eine Privatklage». Für diese Interpretation spricht insbesondere auch, dass im Rubrum des erwähnten Anzeigerapports der Straf- und Zivilkläger zwar als Geschädigter aufgeführt ist, darunter jedoch «Privatklägerschaft Nein» sowie gleich daneben «Strafantrag Nein» vermerkt ist (pag. 121; vgl. dazu auch die Ausführungen von Fürsprecher B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 994).