992) die Formvorschrift von Art. 304 StPO nicht ersetzen. Es ist, wie die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung zutreffend ausführte (vgl. pag. 994), auch möglich und nach Auffassung der Kammer im Übrigen sogar wahrscheinlich, dass es sich um eine Missschreibung handelt und der Sachbearbeiter schreiben wollte: «Herr C.________ stellte keinen Strafantrag und verzichtete unwiderruflich auf eine Privatklage».