Seite (pag. 133) – die leergelassene Rubrik «I. Strafantrag» kann nicht dahingehend interpretiert werden, dass ein Strafantrag gestellt worden wäre. Ebensowenig kann die nachträgliche Zulassung von C.________ als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt (Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2016, pag. 553 ff.) Auswirkungen auf nicht gestellte Strafanträge haben. Aus der späteren Zulassung eines Straf- und Zivilklägers kann nicht ohne weiteres ge-