Dass der Straf- und Zivilkläger nicht ausdrücklich einen Strafantrag oder eine Strafanzeige wegen Drohung oder Tätlichkeiten eingereicht hat, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen und würde der Annahme eines gültigen Antrags auch nicht entgegenstehen. Zu prüfen ist aber, ob er überhaupt seinen klaren Willen zur Strafverfolgung des Beschuldigten erklärt hat, sei es durch die Stellung eines Strafantrags/einer Strafanzeige, sei es durch eine Erklärung im Rahmen eines Protokolls. Wie bereits erwähnt, ist das Formular «Strafantrag – Privatklage» der Kantonspolizei Bern vom 28. August 2016 (pag. 133 f.) nur lückenhaft ausgefüllt.