In der Regel bringt der Strafantragsteller einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige, während die rechtliche Würdigung der Handlung der Behörde obliegt (BGE 115 IV 1 E. 2a). Nennt der Antragsteller den Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt worden ist, so ist die Behörde an diese Qualifikation nicht gebunden (BGE 131 IV 97). Dass der Straf- und Zivilkläger nicht ausdrücklich einen Strafantrag oder eine Strafanzeige wegen Drohung oder Tätlichkeiten eingereicht hat, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen und würde der Annahme eines gültigen Antrags auch nicht entgegenstehen.