Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein mündlicher Strafantrag insbesondere auch in einem Polizeirapport im Sinne von Art. 304 Abs. 1 StPO formgültig protokolliert werden (vgl. 6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019, E. 1.3.3.). Der Antragsberechtigte hat damit vor Ablauf der bekannten Frist seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters zu erklären. Lehre und Rechtsprechung sind sich dabei einig, dass an die inhaltliche Bestimmtheit des Strafantrags keine hohen Anforderungen zu stellen sind. In der Regel bringt der Strafantragsteller einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige, während die rechtliche Würdigung der Handlung der Behörde obliegt (BGE 115 IV 1 E. 2a).