7 Strafantrags und die einzuhaltenden Fristen richten sich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (Art. 30 ff. StGB). Die vorgeschriebene Form ergibt sich aus Art. 304 StPO: Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich zu erklären oder mündlich zu Protokoll zu geben. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein mündlicher Strafantrag insbesondere auch in einem Polizeirapport im Sinne von Art. 304 Abs. 1 StPO formgültig protokolliert werden (vgl. 6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019, E. 1.3.3.).