Das Verhalten des Beschuldigten kann also auch oberinstanzlich grundsätzlich unter allen erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Aspekten gewürdigt werden. Allerdings ist das Vorliegen eines gültigen Strafantrags – sowohl hinsichtlich der Drohung als auch der gesondert angeklagten Tätlichkeiten (Ziff. I.2. der Anklageschrift vom 10. August 2017) – eine Prozessvoraussetzung, die nachfolgend vorab zu prüfen ist.