Dass dabei vergessen ging, die Anklageschrift vom 10. August 2017 auch auf Seite 1 (pag. 587) entsprechend zu ergänzen und in die Kopfzeile explizit den Tatbestand der Drohung einzufügen («1. Versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, evtl. Drohung, begangen am 28.08.2016 in Bern, Aarbergergasse») ist offensichtlich und schadet in den Augen der Kammer nicht. Das Verhalten des Beschuldigten kann also auch oberinstanzlich grundsätzlich unter allen erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Aspekten gewürdigt werden.