Nach geheimer Beratung beschloss die Vorinstanz daraufhin, dass ein Würdigungsvorbehalt nicht reiche, um den angeklagten Sachverhalt eventualiter unter dem Tatbestand der Drohung zu würdigen. Dem Staatsanwalt wurde Gelegenheit gegeben, zuhanden des Protokolls eine entsprechende Ergänzung der Anklageschrift vom 10. August 2017 anzubringen (pag. 737). Staatsanwalt K.________ ergänzte die Anklageschrift wie folgt (pag. 738): «Ziff. I.1 (Seite 3 Anklageschrift) (…) Sub-sub-subeventualiter: ‹Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte den Privatkläger in Angst und Schrecken versetzt.›»