__ könne auch insofern nicht ganz gefolgt werden, als er für die angeklagte Tätlichkeit einen gültigen Strafantrag offenbar bejaht habe, obschon auch hierfür keine ausdrückliche Erklärung in den Akten vorhanden sei (pag. 735). In der Folge nahmen die Parteien zu den aufgeworfenen Punkten Stellung (pag. 736 f.). Nach geheimer Beratung beschloss die Vorinstanz daraufhin, dass ein Würdigungsvorbehalt nicht reiche, um den angeklagten Sachverhalt eventualiter unter dem Tatbestand der Drohung zu würdigen.