553 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Februar 2018 wurde Staatsanwalt K.________ Gelegenheit gegeben, auf seinen Entscheid gemäss Schreiben vom 2. Februar 2018 zurückzukommen. Der Gerichtspräsident begründete das damit, dass nach Auffassung des Gerichts das Vorhandensein eines gültigen Strafantrags nicht von vornherein verneint werden könne. Der anderslautenden Stellungnahme von Staatsanwalt K.________ könne auch insofern nicht ganz gefolgt werden, als er für die angeklagte Tätlichkeit einen gültigen Strafantrag offenbar bejaht habe, obschon auch hierfür keine ausdrückliche Erklärung in den Akten vorhanden sei (pag.