180 StGB zu würdigen (pag. 698). In seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2018 teilte Staatsanwalt K.________ mit, er sehe davon ab, den Sachverhalt in der Anklageschrift insoweit zu ergänzen, als dieser auch unter dem Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB gewürdigt werden könnte (Art. 333 Abs. 1 StPO). Von einer simplen Drohung sei aufgrund des ermittelten Sachverhalts nicht auszugehen. Überdies fehle es hinsichtlich Drohung an einem gültigen Strafantrag (pag. 724). Tatsächlich ist das Formular «Strafantrag-Privatklage» vom 28. August 2016 (pag. 133 f.) nur lückenhaft ausgefüllt;