noch beschrieben, wie der Beschuldigte zu Fall gebracht wurde, dass er das Lokal aufforderungsgemäss verlassen habe und anschliessend habe angehalten werden können (vgl. pag. 589). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten [sic!] stellte mit Eingabe vom 31. Januar 2018 den Antrag, der angeklagte Sachverhalt sei in Abweichung von der rechtlichen Beurteilung in der Anklageschrift unter dem Tatbestand der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB zu würdigen (pag.