Auf pag. 589 enthält die Anklageschrift dann vier unterschiedliche Formulierungen den objektiven und subjektiven Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung bzw. der versuchten schweren Körperverletzung betreffend (zunächst diejenige der direktvorsätzlichen Tötung, dann unter dem Titel «Eventualiter» diejenige der eventualvorsätzlichen Tötung, dann unter dem Titel «Subeventualiter» diejenige der direktvorsätzlichen schweren Körperverletzung und schliesslich unter dem Titel «Sub-subeventualiter» diejenige der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung).