5 CHF 200.00), V.1. (Entlassung aus dem stationären Massnahmevollzug) und V.2. (Einziehung des beschlagnahmten Messers zur Vernichtung) in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge eigenständiger Berufung des Straf- und Zivilklägers sowie der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Schuld-, Sanktions-, Kosten- und Zivilpunkt (Ziff. I., II.2., II.3., IV.), darf das erstinstanzliche Urteil in diesen Punkten auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art.