Straf- und Zivilklägers (pag. 852; wiederholt in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 991). Damit verlangt er in Bezug auf Ziff. I.1. der Anklageschrift bzw. in Bezug auf ein und denselben Lebenssachverhalt gleich zwei Schuldsprüche, nämlich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und wegen Drohung. Bereits an dieser Stelle kann vorweg genommen werden, dass dies selbstredend ausgeschlossen ist. Damit sind die Ziff.